Achtung - wichtige Änderung für Betriebe "Arbeitszeitänderung für KFZ Lenker Betriebe"
• Änderung der Definition von „VO-Fahrzeug“ (VO=Verordnung)
• Auswirkung auf Aufzeichnungspflichten
• Ersatz von Fahrtenbuch durch Lenkprotokoll
• Erweiterung der Möglichkeit Lenkzeit des Tages zu erweitern
– Bisher schon um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen
– NEU: auch um Betriebsstätte des AG oder Wohnsitz zu
erreichen; aber nur max 1 Stunde Verlängerung oder 2
Stunden wenn unmittelbar davor Ruhepause von 30 Minuten
gehalten wird
– Verlängerung der wöchentlichen H-AZ aber jedenfalls
unzulässig
– Lenkzeitverlängerung muss zusätzlich als Ruhezeit gewährt
werden
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Neues Kündigungsrecht bei Arbeiter*innen seit 1.10.2021 Zu welcher grundsätzlichen Änderung kommt es betreffend das Arbeiterkündigungsrecht? Es kam zu einer gesetzlichen Angleichung der Arbeiterkündigungsregelungen an das Recht der Angestellten (mit ein paar wesentlichen Ausnahmen). Ab wann gelten die neuen Kündigungsregelungen bei den Arbeiter*innen? • Die Änderung betrifft Kündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden bzw. wurden. • Somit traten diese Änderungen mit 1. Oktober 2021 in Kraft. • Geplant war das Inkrafttreten ursprünglich für den 1. Jänner 2021, es wurde dann auf den 1. Juli 2021 und schließlich auf den 1. Oktober 2021 verschoben. Wie lauten die neuen gesetzlichen Regelungen betreffend die Dienstgeberkündigung? Wie lauten die neuen gesetzlichen Regelungen betreffend die Dienstnehmerkündigung? BGBl. I Nr. 121, ausgegeben am 30. Juni 2021 § 1159 Abs. 2 und 3 ABGB – Dienstgeberkündigung (2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Ver- einbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängi- ge Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünf- ten Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfund- zwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate. Durch Kollektiv- vertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53 Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden. (3) Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht unter die im Absatz 2 bestimmte Dauer herabgesetzt wer- den; jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungs- frist am Fünfzehnten oder am Letzten des Kalendermonats endigt. § 1159 Abs. 4 ABGB - Dienstnehmerkündigung |
Wie lauten die Eckpfeiler der neuen Dienstgeberkündigung betreffend Arbeiter*innen?
A) Kündigungstermine:
Die Kündigungsfristen sind von der Dauer der Dienstzeit abhängig und betragen:
Zählen betreffend Dienstzeitdauer nur jene Zeiten, die man ab 1.10.2021 beim Arbeitgeber verbracht hat?
Generell beginnt die Zählung der Dienstzeitsdauer beim jeweiligen Arbeitgeber bei schon vor dem 1.10.2021 bestehen-
den Arbeiter-Dienstverhältnissen mit 1.10.2021 NICHT bei NULL, sondern hier zählen auch die Arbeiter-Beschäftigungs- zeiten vor dem 1.10.2021.
Müssen unterbrochene Beschäftigungsverhältnisse beim selben Arbeitgeber bzw. bei derselben Arbeitgebe-
rin zwecks Ermittlung des richtigen Ausmaßes der Kündigungsfrist zusammengerechnet werden?
(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann
der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten
Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmo-
natigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann
durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt
werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende
• Grundsätzlich ist die Dienstgeberkündigung zum
Quartalsende möglich.
• Wenn eine entsprechende Vereinbarung getroffen
wurde, so kann die Dienstgeberkündigung auch zum
15. oder Letzten eines Kalendermonats ausgespro-
chen werden, wenn dies nicht vom Kollektivvertrag
eingeschränkt wird (wie dies zB im Kollektivvertrag für
die Arbeiter*innen in der eisen- und metallverarbei-
B) Kündigungsfristen:
Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer ver-
einbarte Kündigungsfrist. Durch Kollektivvertrag können
für Branchen, in denen Saisonbetriebe im Sinne des § 53
Abs. 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974
überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
tenden Industrie der Fall ist).
• Umgekehrt sehen recht häufig Kollektivverträge die
Möglichkeit der Arbeitgeberkündigung zum 15. oder
Letzten eines Kalendermonats vor. Falls dies nicht der
Fall und auch nicht durch Kollektivvertrag untersagt,
so muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
• Derartiges darf auch mittels einer Betriebsvereinba-
rung so geregelt werden.
B) Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfristen sind von der Dauer der Dienstzeit abhängig und betragen: |
• in den ersten zwei Dienstjahren: 6 Wochen,
• nach vollendetem zweiten Dienstjahr: 2 Monate,
• nach vollendetem fünften Dienstjahr: 3 Monate,
• nach vollendetem 15. Dienstjahr: 4 Monate,
• nach vollendetem 25. Dienstjahr: 5 Monate.
Gibt es Ausnahmen von der Angleichung der Kündigungsregelungen an das Recht der Angestellten?
• Ausnahmen von diesen Regelungen kann es durch
Kollektivvertrag für Branchen geben, in denen „Sai-
sonbetriebe“ überwiegen.
• Das Baugewerbe sowie Baunebengewerbe hat weit-
läufig von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch ge-
macht.
• Wenn diese Ausnahmeregelung zur Anwendung ge-
langt, so wird dies normalerweise im Kollektivvertrag
ausdrücklich erwähnt (wie zB im Arbeiterkollektivver-
trag für das Güterbeförderungsgewerbe).