Bilanzierung - News

Die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung


Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 wurde eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von jährlich höchstens EUR 3.000 für aktive Arbeitnehmer:innen eingeführt. Das BMF hat Ende März 2022 in Ergänzung zum Gesetzestext umfassend seine Rechtsmeinung zu einzelnen offenen Fragen publiziert. Wir zeigen hier wesentliche praktische Aspekte für die Steuerfreiheit auf:

  • Beteiligung am EBIT:
    Nach Ansicht des BMF handelt es sich zwar um eine „Gewinnbeteiligung“ am unternehmensrechtlichen Ergebnis des Vorjahres, sie ist also grundsätzlich vergangenheitsbezogen; die Gewinnbeteiligung stellt aber nicht zwingend eine „echte“ Beteiligung am Gewinn des Unternehmens dar. Vielmehr sind nach überwiegender Auffassung in der Literatur grundsätzlich alle Prämien bzw Boni begünstigungsfähig, die sachliche begründet und aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung bestimmbar sind. Es ist daher uE auch ein Anknüpfen der „Mitarbeitergewinnbeteiligung“ an das Erreichen nicht-monetärer Ziele des Unternehmens möglich.

Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig, ob die „Mitarbeitergewinnbeteiligung“ nicht zu zusätzlichen (unerwünschten) Einsichtsrechten und Informationsrechten der Mitarbeiter führt.

  • Höhe der Gewinnbeteiligung:
    Die Befreiung steht bis zu einem Betrag von EUR 3.000 brutto zu, eine höhere Gewinnbeteiligung ist nach den allgemeinen Regeln mit dem übersteigenden Betrag steuerpflichtig.
  • Gewährung an alle Arbeitnehmer oder an bestimmte Gruppen:
    Die Gewinnbeteiligung kann leistungsbezogen definiert werden, muss aber sachlich begründet sein; die willkürliche Festlegung einer Gewinnbeteiligung nur bestimmter Personen wäre für die Steuerfreiheit schädlich. Es muss also eine vorherige Vereinbarung zumindest mit einer bestimmten Gruppe von Mitarbeitern geben. Das Erreichen einer individuellen Zielvorgabe ist für die Zuordnung zu einer Gruppe von Arbeitnehmern nach Ansicht des BMF nicht geeignet und als individuelle Leistungsbelohnung steuerpflichtig. Die Gewinnbeteiligung ist jedenfalls durch den Arbeitgeber zu gewähren, vergleichbare Leistungen bspw durch die Konzernmutter sind nicht begünstigt.
  • Deckelung mit dem Vorjahres-Ergebnis:
    Für Gewinnermittler nach § 5 EStG gilt: Übersteigt die Gewinnbeteiligung in Summe das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres, besteht für den übersteigenden Betrag keine Steuerbefreiung. Ermittelt ein Arbeitgeber seinen Gewinn nicht nach § 5 EStG, kann bei Vorliegen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG durch steuerliche Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abgestellt werden; ansonsten ist auf den steuerlichen Gewinn abzustellen, also insb bei E-A-Rechnung. Konzernunternehmen können auf das EBIT des Konzerns abstellen. Konkret: die Auszahlung einer Gewinnbeteiligung in 2022 muss sich nach Ansicht des BMF auf ein 2021 endendes Wirtschaftsjahr beziehen und darf in Summe dieses EBIT nicht übersteigen.

Tipp: Wird mit der Summe der Prämien das EBIT des vorangegangenen Kalenderjahres überschritten, führt dies zu anteiliger Steuerpflicht, der Arbeitgeber haftet für die Abfuhr der Lohnsteuer.

  • Gehaltsumwandlungen:
    Gehaltsumwandlungen sind schädlich für die Steuerfreiheit – die Anwendung auf bereits bestehende, individuelle Leistungsbelohnungen ist jedoch möglich, sofern diese allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden.
  • Keine Befreiung bei SV-Beiträgen und Lohnnebenkosten:
    Die Auszahlung der Gewinnbeteiligung neu ist zwar lohnsteuerfrei, jedoch SV-pflichtig, auch Lohnnebenkosten fallen ganz normal an. Die Dienstnehmeranteile, die auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

Tipp: Prüfen Sie rechtzeitig die bilanziellen Auswirkungen der Mitarbeitergewinnbeteiligung auf Ihre Rückstellungen.



Pauschalierungsmöglichkeit Verdienstentgang Kleinunternehmer (Änderung Epi- 
demiegesetz – Berechnungsverordnung) 157/2022

Wurde über einen Unternehmer eine behördliche Quarantäne mit Bescheid verhängt, so entstehen für den Unternehmer 
Entschädigungsansprüche wegen des dadurch entstandenen Verdienstentganges.
Die Entschädigung kann innerhalb von drei Monaten ab der Aufhebung der Quarantäne bei der absondernden Bezirks- 
verwaltungsbehörde beantragt werden.
Bisher war die Berechnung des Verdienstentganges teilweise mit Schwierigkeiten verbunden. 
Mit der Novelle BGBl. II 151/2022 wird u.a. die Möglichkeit der Pauschalierung des Verdienstentganges für Kleinunter- 
nehmen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) eingeführt.
Sie trat am 9. April 2022 in Kraft. Auf Antrag kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer mit einem Pauschalbetrag 
von 86,- Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung (Absonderung) festgesetzt werden.


Änderungen im Einkommensteuertarif ab 2022

• Ein wenig umgerührt wurde – im Vergleich zum Mi- 
nisterialentwurf - in Bezug auf die Inkrafttretensrege- 
lungen betreffend die Reform der zweiten und dritten 
Tarifstufe.
• Die „Stufe 2“ wird nun schon mit Wirkung ab 1. Jän- 
ner 2022 von 35 % auf 32,5 % abgesenkt. Dies kann 
aufgrund der verspäteten Regelung so in die Wege 
geleitet werden, dass vorläufig noch die 35 % Be- 
rücksichtigung  finden  und  von  der  Verlautbarung 
dieser Änderungen im Bundesgesetzblatt weg bis 
spätestens 31. Mai 2022 eine rückwirkende Berück-

sichtigung in Form einer Aufrollung erfolgt, sofern 
dies organisatorisch und technisch möglich ist. Von 
der Aufrollung profitieren nur jene Arbeitnehmer*in- 
nen, welche im Kalendermonat der Aufrollung noch 
Arbeitnehmer*innen des Unternehmens sind.
• Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2023 beträgt dann 
der Steuersatz der zweiten Stufe jedenfalls 30 % und 
wird der Steuersatz der dritten Stufe – auch bereits 
mit Wirkung ab 1.1.2023 – auf 41 % abgesenkt wer- 
den. Für die Zeit ab 1.1.2024 wird dann diese Tarif- 
stufe auf 40 % abgesenkt werden.



Corona-Prämie (Corona-Bonus) für 2021

• Im Nationalrat wurde die Verlängerung der Corona- 
Prämie als weitere ergänzende Maßnahme zur Steu- 
erreform mit folgenden Eckpunkten beschlossen:
• Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die aufgrund der 
Covid-19-Krise bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 
2021 geleistet werden, sind bis 3.000 Euro steuerfrei

Der Gesetzestext dazu lautet:

§ 124b Z 350 lit. a EStG 1988 soll lauten:

„Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden 
bis 3 000 Euro steuerfrei.“


Aktuelle Aufstellung der neuen Corona Lockdown Förderungen ab 22.11.2021:






Betriebsveräußerung:


Hälftesteuersatz
Kein Hälftesteuersatz für Betriebsveräußerung bei unmittelbar nachfolgender Aufnahme einer (gering- 
fügigen) Beschäftigung im Folgejahr

So entschied der VwGH:
Veräußerte ein Komplementär seine kompletten Anteile an der Kommanditgesellschaft und erfüllte er dadurch grundsätz- 
lich die Voraussetzungen zur Anwendung des Hälftesteuersatzes nach § 37 Abs. 5 EStG 1988 (Einstellung der Erwerbs- 
tätigkeit), so „verliert“ er denselbigen, wenn er im Anschluss an die Anteilsveräußerung in diesem Unternehmen in einem 
„geringfügigen Dienstverhältnis“ weiterarbeitet.

Corona 2021:
Verlängerung des Ausfallsbonus (B G B 11 Nr. 342/2021 vom 27.7.2021- Ausfallsbonus II)


Mit Ende Juli 2021 wurde neben der Verordnung zum verlängerten Verlustersatz nun auch die Verordnung zum verlängerten Ausfallbonus erlassen. Diese Beihlife richtet sich an Unternehmen, mit sehr hohem Umsatzausfall. Der Ausfallbonus II ist die Verlängerung des Ausfallsbonus. Anders als bisher besteht der Ausfallsbonus II allerdings nur aus einem Bonuselement und beinhaltet keinen Anteil für eine Vorauszahlung auf den Fixkostenzuschuss 800.000.


Voraussetzung:
Für die Beantragung des Ausfallsbonus II ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 % erforderlich (bisher 40 %). Wie auch beim Ausfallsbonus unterliegt der Ausfallsbonus II einer Monatsweisen Betrachtung. Der Umsatzausfall muss daher im jeweiligen Kalendermonat vorliegen.
Der Kreis der ausgeschlossenen Unternehmen wurde mittels der Aufnahme einer neuen Anti-Missbrauchsvorschrift in Punkt 3.2.9 der Richtlinie für den Ausfallbonus II erweitert. Danach sind jene Unternehmen nicht antragsberechtigt, die trotz zumutbarer Kurzarbeitsinanspruchnahme-Möglichkeit und Beibehaltung des Geschäftsmodells ihren Personalstand mit dem Ziel der Umsatzreduktion wesentlich verringert hatten, um so den für den Ausfallsbonus II nötig Umsatzausfall von 50 % zu erreichen.


Berechnung:
Gedeckelt ist der Ausfallsbonus II nun in zweifacher Hinsicht. Einerseits ist dieser mit €80.000,-pro Kalendermonat gedeckelt und anderseits darf die Summe aus Ausfallsbonus II und der auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbehilfe nicht die Vergleichungsumsätze übersteigen. Bei Übersteigen der Vergleichsumsätze ist der Überschreitungsbetrag vom Ausfallsbonus II in Abzug zu bringen. Außerdem gilt für den Ausfallsbonus II der beihilfenrechtliche Höchstbetrag von EUR 1,8 Mio (befristeter Beihilferahmen).

Das Berechnungsschema entspricht im Wesentlichen jenem, das bereits beim Ausfallsbonus zur Anwendung gelangte. Der Umsatzausfall ergibt sich idR aus der Differenz zwischen den Umsätzen des Vergleichszeitraums und den Umsätzen des Betrachtungszeitraumes. Hierbei ist der Umsatzausfall zu ermitteln.


 Für Neugründer bestehen unverändert dieselben Ermittlungsvorschritten wie beim bereits bestehenden Ausfallsbonus. Auch für sogenannte Sonderfälle kommen die bisher bekannten abweichenden Berechnungsmethoden für den Vergleichszeitraum und /oder den Betrachtungszeitraum zur Anwendung. Der Vergleichszeitraum ist der entsprechende Kalendermonat des Jahres 2019

Anders als beim Ausfallsbonus beträgt die Ersatzrate nicht mehr 15 % (plus FKZ 15 %), sondern liegt zwischen 10 % und 40 %. Dabei richtet sich die Ersatzrate nach dem branchentypischen Rohertrag, welcher anhand der Branchenkategorisierung (ÖNACE) im Anhang 2 zur VO Ausfallsbonus II ermittelt wird. Ist das Unternehmen in mehreren Branchen tätig, so richtet sich die Ersatzrate nach jener Branche (ÖNACE Kennzahl), in der das Unternehmen im Betrachtungszeitraum überwiegend zur Erzielung seiner Umsätze bzw. Umsatzerlöse tätig war.

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