Bilanzierung - News

Neuerungen im Jahr 2025


Änderungen an IAS 21: Auswirkungen von Wechselkursänderungen

Ab dem 1. Januar 2025 treten Änderungen an IAS 21 in Kraft, die Unternehmen Orientierung bieten, wann eine Währung nicht in eine andere umtauschbar ist. Diese Änderungen betreffen die Festsetzung von Wechselkursen und die Offenlegungspflichten in solchen Situationen 


1. Neue und geänderte IFRS-Standards

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen, müssen Unternehmen folgende geänderte Standards anwenden 


1: IFRS 9 und IFRS 7: Änderungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten.

IFRS 19: Angaben für Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht (ab 2027).

IFRS 18: Darstellung und Angaben im Abschluss (ab 2027).

Erhöhung der Umsatzgrenzen

Die Umsatzgrenzen für die einkommensteuerliche Basispauschalierung werden ab 2025 auf 320.000 Euro und ab 2026 auf 420.000 Euro angehoben 


2. Dies soll die Steuerplanung für Unternehmen erleichtern.

Anpassungen bei der Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird auf 55.000 Euro brutto jährlich erhöht 


3. Diese Regelung gilt nun auch EU-weit, solange die unionsweite Umsatzgrenze von 100.000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird



Neuerungen im Bilanz und Steuerrecht aus Vorjahren


Degressive Abschreibung

Nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte WG.
  Max. 30 % der AK oder HK.
  In den Folgejahren max. 30 % vom RBW.
  Halbjahres-AfA bleibt aufrecht.
  Wechsel zur linearen Abschreibung möglich.
  WG mit gesetzlicher AfA, gebrauchte WG und bestimmte unkörperliche WG sind ausgenommen.
  Ausnahme – Elektro-KFZ

Nur für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2022.
  Ab dem 01.01.2023 gilt die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz
  Unternehmensrechtlich muss die degressive AfA die betriebswirtschaftlichen Tatsachen widerspiegeln.
  Elektrizitätsunternehmen können unabhängig von der Unternehmensbilanz noch bis zum 31.12.2025 eine degressive AfA geltend machen.


Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag für die ersten € 30.000,- wird ab der Veranlagung für 2022 auf 15 % erhöht.
  Der steuerfreie Grundfreibetrag beträgt daher max. € 4.500,--.
  Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt unverändert.


Arbeitsplatzpauschale

  Betriebsausgabe für Aufwendungen aus der betrieblichen Nutzung von Wohnraum.
  Ab der Veranlagung für 2022.
  € 1.200,-- wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit von mehr als € 11.000,-- erzielt werden.
  Ansonsten € 300,--
  Aufwendungen für ergonomische Mobiliar können zusätzlich beantragt werden.
  Bei mehreren Betrieben steht das Pauschal nur einmal zu.
  Auch im Rahmen einer Pauschalierung möglich.


Klimaticket

50 % der aufgewendeten Kosten können ohne weiteren Nachweis als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
  Glaubhaftmachung dass das Ticket auch für betriebliche Fahrten verwendet wird.
  Ab der Veranlagung für 2022.
  Auch im Rahmen einer Pauschalierung möglich.


Lohnsteuer

  Zeitlich begrenzte Erhöhung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros für die Zeit von 05/2022 – 6/2023
  Nachzahlungen von Pensionen, Krankengeldern usw. gelten in jenem Jahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht.
  Gleiches gilt auch für Rückzahlungen.
  Gilt ab dem Kalenderjahr 2022.


Photovoltaikanlagen

Einkünfte aus der Einspeisung von elektrischer Energie grundsätzlich steuerpflichtig.
  Ab der Vlg. für 2022 bis zu 12.500 kWh steuerfrei bei einer Engpassleistung bis max. 25 kWp.
  Gilt für natürliche Personen.
  Freibetrag steht nur einmal zu.
  Voll- und Überschusseinspeiser
  Umsatzsteuer – es gelten die allgemeinen Bestimmung.
  Elektrizitätsabgabe fällt keine an. 


Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

  Öffi-Ticket – Zurverfügungstellung durch AG kein steuerbarer Bezug.
  Gewinnbeteiligung an aktive Mitarbeiter bis zu € 3.000,-- steuerfrei.
  Teuerungsprämien an Mitarbeiter bis zu € 2.000,-- steuerfrei (+ € 1.000,-- aufgrund lohngestaltender Vorschrift)
  Klimabonus – steuerfrei
  Anti-Teuerungsbonus – steuerfrei bis zu einem Einkommen von € 90.000.--


Einkünfte aus Kryptowährungen

Es wurde ein Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren geschaffen.
  Entweder laufende Einkünfte (z. B. Entgelt für die Überlassung) oder Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung. (z. B. bei Verkauf)
  Besonderer Steuersatz von 27,5 %
  Die KESt ist vom Schuldner oder vom Dienstleister einzubehalten und abzuführen.
  Gilt für Kryptowährungen die nach dem 28.02.2021 angeschafft wurden.


Sonderausgaben

Thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden
  Klimafreundlicher Ersatz von Heizungssystemen
  Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2022
  Voraussetzung ist, dass eine Förderung des Bundes ausbezahlt wurde.
  Verteilt auf 5 Jahr € 800,-- bzw. € 400,-- jährlich. (automatische Berücksichtigung)


Einkommensteuertarif und Absetzbeträge

  Senkung Einkommensteuertarif
  Anhebung Familienbonus Plus
  Anhebung Kindermehrbetrag
  Teuerungsabsetzbetrag von bis zu € 500,-- wenn keine außerordentliche Einmalzahlung.
  Unterhaltsabsetzbetrag bei unregelmäßigen Zahlungen - Klarstellung


...und noch viele andere Änderungen die es ab 2022 gegeben hat, für 2023 gelten und ab 2024 neu dazu kommen....




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