Buchhaltung - News

Aufgrund der aktuellen, sich zusehends verschärfenden Teuerungssituation, insbesondere bei den Energiepreisen, hat der Nationalrat mehrere gesetzliche Maßnahmen beschlossen, um sowohl die erheblich betroffenen Unternehmen als auch Privatpersonen zu entlasten. Diese Entlastungsmaßnahmen betreffen ua auch den Bereich der Steuern und Abgaben und sind teilweise bereits legistisch umgesetzt, teils hingegen erst im Gesetzwerdungsprozess bzw in Planung. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen einen auf den Unternehmensbereich fokussierten Überblick über den aktuellen Stand geben.

Entlastungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung

Herabsetzung von ESt/KöSt-VZ aufgrund steigender Energiekosten 

Mit der in der FINDOK veröffentlichten BMF-Info vom 1.4.2022 (2022-0.235.942) hat das Finanzministerium folgende Erleichterungen bei der Anpassung von Steuervorauszahlungen festgelegt:

Der hohe Anstieg an Energiekosten (insb. für elektrischen Strom, Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl) belastet österreichische Betriebe unterschiedlicher Branchen und Größen, und zwar sowohl deren Ergebnis- wie auch Liquiditätssituation.

Deshalb soll hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen gemäß § 45 Abs 4 EStG betreffend die mögliche Herabsetzung von Einkommen- bzw Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2022 eine einheitliche verwaltungsökonomische Vorgangsweise festgelegt werden. Voraussetzung für die Herabsetzung ist in allen Fällen eine entsprechende Glaubhaftmachung des Steuerpflichtigen, dass er vom Anstieg der Energiekosten „konkret wirtschaftlich erheblich betroffen“ ist, wovon in den folgenden zwei Fällen jedenfalls ausgegangen werden kann (entsprechende Antragstellung über FinanzOnline ab sofort möglich):

1. Für das Kalenderjahr 2021 oder abweichende Wirtschaftsjahr 2021/22 besteht ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung gemäß § 2 Abs 2 Z 1 EnAbgVergG.

2. Es wird glaubhaft gemacht, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem der Anteil der Energiekosten an den Gesamtkosten mehr als 3% beträgt (Berechnung analog zur sog. „Härtefallregelung“ nach § 27 des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG 2022), BGBl. I Nr. 10/2022, basierend auf Vorjahreswerten). Die Gesamtkosten können vereinfacht als Differenz von Umsatz und Gewinn ermittelt werden (bzw im Verlustfall durch Erhöhung des Umsatzes um den Verlust).

Sofern den geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in einem der beiden obigen Fälle nicht ohnehin bereits durch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen entsprochen wurde, rechtfertigen die erheblichen Auswirkungen der Kostenbelastung eine (vereinfachte bzw pauschale) Reduktion der Vorauszahlungen für 2022 auf 50% des bisher festgesetzten Betrages.

Die Möglichkeit, die Vorauszahlungen in Einzelfällen noch niedriger oder mit Null festzusetzen, bleibt unberührt. Voraussetzung dafür ist der „substantiierte“ Nachweis der konkreten Betroffenheit, der zu überprüfen ist (dh Herabsetzungsantrag nach den allg. Regelungen des § 45 Abs 4 EStG, insb. also unter Vorlage entsprechender Unterlagen bzw Detailberechnungen). 

Erhöhte Vorausvergütungen von Energieabgaben

Im Zuge der jüngsten Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) durch BGBl I Nr. 46/2022 vom 13.4.2022 wurden die beantragbaren Vorausvergütungen für die Kalenderjahre 2022 und 2023 (bzw für in diesen Jahren  beginnende oder endende abweichende Wirtschaftsjahre) von den üblichen max. 5 % auf 25 % der Vorjahres-Vergütungssumme angehoben, um die Liquidität von energieintensiven Produktionsbetrieben zu stützen (§ 4 Abs 9 iVm § 2 Abs 2 Z 3 EnAbgVergG). 

Agrardieselvergütung für die Land- und Forstwirtschaft

Durch eine Novellierung des Mineralölsteuergesetzes (neuer § 7a MöStG) soll bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Details durch VO zu regeln) für den Vergütungszeitraum von 1.5.2022 bis 30.6.2023 bei Antragstellung zwischen 1.9.2022 und 31.12.2023 eine pauschale MöSt-Vergütung iHv 7 Cent pro Liter gewährt werden (bzw erfolgt bei Übersteigen einer Gesamtsumme von 30 Mio EUR eine aliquote Kürzung).

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten (voraussichtlich im Mai 2022). Da es sich hiebei um staatliche Beihilfen handelt, ist auch eine Genehmigung seitens der EU erforderlich.

Entlastung für Unternehmen und Privathaushalte 

Senkung von Energieabgaben (Erdgas- und Elektrizititätsabgabe) 

Durch eine Änderung des Erdgas- sowie auch des Elektrizitätsabgabegesetzes sollen zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten diese Energieabgaben für den begrenzten Zeitraum von 1.5.2022 bis 30.6.2023 auf das nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie erlaubte Mindestbesteuerungsniveau gesenkt werden (Senkung um rund 90 %):

  • Erdgasabgabe von 0,01196 Euro anstelle 0,066 Euro je m3 bzw für Wasserstoff 0,0038 Euro anstelle 0,021 Euro je m3;
  • Elektrizitätsabgabe von 0,001 Euro je kWh (ohne Vergütungsanspruch). 

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten (voraussichtlich im Mai 2022). 

Weitere Entlastungen für Privatpersonen und Haushalte 

Energiekostenausgleich 

Mit dem neuen Energiekostenausgleichsgesetz 2022 (EKAG 2022 – BGBl I Nr. 37/2022 vom 8.4.2022) wird – ohne Rechtsanspruch - ein einmaliger „Energiekostenausgleich“ an Haushalte (natürliche Personen mit Hauptwohnsitz im Zeitraum 15.3. bis 30.6.2022) mittels Gutschein über 150 EUR gewährt, der mit der nächsten Stromrechnung verrechenbar ist. 

Dies jedoch nur, wenn die steuerlichen Einkünfte der betreffenden Personen „im Kalenderjahr55.000 EUR (bei Einpersonenhaushalt) bzw 110.000 EUR (bei Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten, wobei offenbar auf den Gesamtbetrag der Einkünfte in einem Vorjahr (2020 bzw 2019 oder 2021) abzustellen ist (§ 3 Abs 2 EKAG 2022). 

Erhöhung von Pendlerpauschale und Pendlereuro 

Durch eine Novellierung des Einkommensteuergesetzes (§ 124b Z 395 EStG) soll für den Zeitraum von Mai 2022 bis Juni 2023 das

  • Pendlerpauschale iS § 16 Abs 1 Z 6 EStG jeweils um 50 % erhöht werden (§ 124b Z 395 lit a und b EStG) sowie der
  • Pendlereuro iS § 33 Abs 5 Z 4 EStG vervierfacht werden (§124b Z 395 lit c EStG), wobei zur ehestmöglichen Wirksamkeit eine
  • Aufrollung in der Lohnverrechnung bis spätestens 31.8.2022 angeordnet wird (§ 124b Z 395 lit e EStG);
  • Mangels ESt-Pflicht wird die SV-Rückerstattung iS § 33 Abs 8 Z 2 EStG um insgesamt 100 EUR erhöht, und zwar um 60 EUR für 2022 und 40 EUR für 2023 (§ 124b Z 395 lit d EStG).

Die Gesetzwerdung bleibt auch hier abzuwarten (voraussichtlich im Mai 2022).


Geringwertige Wirtschaftsgüter - Geringwertigkeitsgrenze:

Die Geringwertigkeitsgrenze wird mit Wirkung ab 
dem 1.1.2023 von € 800,00 auf € 1.000,00 angeho- 
ben werden.


Aktuelle Neuigkeiten:

Elektrofahrzeuge und Umsatzsteuer:


Um die Co2-Belastung zu verringern, gibt es seit 1.1.2016 für Elektrofahrzeuge einen Vorsteuerabzug.
Seit 1.1.2020 wurde dieser Vorsteuerabzug auch auf Elektrofahrräder (E-Bikes) ausgeweitet. Nachfolgend erklären wir die umsatzsteuerlichen Bestimmungen betreffend Elektrofahrzeuge:


Was versteht man unter Elektrofahrzeugen?
(UStR, Rz 1984)
Als Elektrofahrzeuge, für die ein Vorsteuerabzug möglich ist, gelten PKW oder Kombis mit einem CO₂ Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer.

Darunter fallen PKW oder Kombis mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. Für andere PKW oder Kombis darf kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die sog. Hybridfahrzeuge. Darunter fallen Fahrzeuge, die sowohl mit einem Elektromotor als auch mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Dieser Vorsteuerausschluss gilt für sämtliche Hybridfahrzeuge (z.B. Vollhybrid, elektrischer Antrieb und Aufladung der Batterie durch Verbrennungsmotor-sogenannte Range Extender.


Steht der Vorsteuerabzug in voller Höhe zu?
(USTR, Rz 1985)
Für PKW und Kombis gilt die Angemessenheitsbestimmung der §§ 20 Abs. 1Z 2 lit. b EStG und 12 Abs. 1Z 2 KStG.

Daher steht für Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten € 40. 000,- nicht übersteigen, der volle Vorsteuerabzug zu.
 Das Gleiche gilt für Elektrofahrzeuge, deren Anschaffungskosten € 40.000,-übersteigen, aber höchstens € 80.000,-betragen. Allerdings ist bei diesen Fahrzeugen ein dementsprechender Eigenverbrauch gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG vorzunehmen.


Welche Regelung gilt betreffend Sachbezug?
(UStR, Rz 168a)
Kann der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug (CO₂ - Emissionswert von 0) auch privat nutzen, ist aufgrund § 4 Abs.1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung ein aufgrund § 4 Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswertverordnung ein Sachbezugswert von € Null anzusetzen. Das Gleiche gilt für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Elektrofahrrädern und – Krafträdern. Auch hier liegt der Sachbezug bei € Null (§ 4b der Sachbezugswerteverordnung). Diese Sachbezugsregelung gilt auch für nicht wesentlich beteiligt Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und seit der Veranlagung 2018 aufgrund der Verordnung BGBI II  Nr. 70/2018 auch für wesentlich beteiligte Gesellschafter von Kapitalgesellschaften.

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